Beschulung von Schüler:innen mit Behinderung

 

Damit Schüler:innen mit Behinderung eine Schule besuchen können, ist oftmals die Begleitung durch eine Teilhabeassistenz (oder auch Schulbegleiter:in, Integrationshelfer:in genannt) erforderlich. Das kann sowohl beim Besuch einer Regelschule oder einer Förderschule der Fall sein.

 

Die rechtlichen Probleme können vielfältig sein, wie zum Beispiel:

 

- Das Jugendamt und das Amt für Eingliederungshilfe erklären sich beide für unzuständig.

- Die beantragte Teilhabeassistenz wird abgelehnt, weil die Behörde den Bedarf des/der Schüler*in dafür nicht anerkennt.

- Die Behörde kürzt erforderliche Stunden der Teilhabeassistenz, insbesondere den Hort oder den freiwilligen Nachmittagsunterricht.

- Die zuständige Behörde lehnt den gewünschten Leistungserbringer für die Teilhabeassistenz ab, weil z.B. der Stundensatz höher ist, als der von dem von der Behörde vorgeschlagenen Leistungserbringer.

- Das beantragte Persönliche Budget für die Finanzierung der Teilhabeassistenz wird von der Behörde abgelehnt.

 

Bei dem Schulbesuch eines/einer Schüler:in mit Behinderung können aber auch folgende Probleme entstehen:

 

- Ein sonderpädagogischer Förderbedarf wird nicht oder fehlerhaft festgestellt.

- Die Fahrtkosten zu der gewünschten Schule werden nicht übernommen.

- Ambulante Therapien als Maßnahmen der Eingliederungshilfe neben einer Teilhabeassistenz und/oder einem sonderpädagogischem Förderbedarf werden abgelehnt.

- Eine Internatsbeschulung wird abgelehnt.