Beschulung von Schüler:innen mit Behinderung
Damit Schüler:innen mit Behinderung eine Schule besuchen können, ist oftmals die Begleitung durch eine Teilhabeassistenz (oder auch Schulbegleiter:in, Integrationshelfer:in genannt) erforderlich. Das kann sowohl beim Besuch einer Regelschule oder einer Förderschule der Fall sein.
Die rechtlichen Probleme können vielfältig sein, wie zum Beispiel:
- Das Jugendamt und das Amt für Eingliederungshilfe erklären sich beide für unzuständig.
- Die beantragte Teilhabeassistenz wird abgelehnt, weil die Behörde den Bedarf des/der Schüler*in dafür nicht anerkennt.
- Die Behörde kürzt erforderliche Stunden der Teilhabeassistenz, insbesondere den Hort oder den freiwilligen Nachmittagsunterricht.
- Die zuständige Behörde lehnt den gewünschten Leistungserbringer für die Teilhabeassistenz ab, weil z.B. der Stundensatz höher ist, als der von dem von der Behörde vorgeschlagenen Leistungserbringer.
- Das beantragte Persönliche Budget für die Finanzierung der Teilhabeassistenz wird von der Behörde abgelehnt.
Bei dem Schulbesuch eines/einer Schüler:in mit Behinderung können aber auch folgende Probleme entstehen:
- Ein sonderpädagogischer Förderbedarf wird nicht oder fehlerhaft festgestellt.
- Die Fahrtkosten zu der gewünschten Schule werden nicht übernommen.
- Ambulante Therapien als Maßnahmen der Eingliederungshilfe neben einer Teilhabeassistenz und/oder einem sonderpädagogischem Förderbedarf werden abgelehnt.
- Eine Internatsbeschulung wird abgelehnt.